Evaluation des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Personalvermittlungen gegenüber Arbeitgebern, sofern dies im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet. Zuletzt kam es im April 2017 zu einer Novelle des Gesetzes, mit der insbesondere Überlassungszeiten und Fragen der Entlohnung neu geregelt wurden. Mit dieser Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, verfolgte der Gesetzgeber mehrere Ziele: Die Leiharbeit sollte auf ihre Kernfunktion fokussiert, in dieser aber gleichzeitig auch gestärkt werden; die Stellung der Leiharbeitskräfte sollte, insbesondere hinsichtlich der Löhne, aber auch in Bezug auf die Chancen am Arbeitsmarkt, verbessert werden; die Tarifautonomie sollte gestärkt werden, indem man den Tarifparteien Spielräume zur Regelung bestimmter Parameter der Arbeitnehmerüberlassung, etwa bei der Überlassungshöchstdauer oder dem Equal Pay, einräumte.

Die vorliegende Evaluation des Gesetzes hat das Ziel, die Umsetzung und die Wirksamkeit der Neuregelungen auf Grundlage wissenschaftlicher Daten und Methoden zu untersuchen. Dazu wird insbesondere die Situation in der Arbeitnehmerüberlassung vor dem Wirksamwerden der Neuregelungen mit der Situation danach verglichen und bewertet. Auf der Grundlage verschiedener Datenquellen – sowohl Sekundärdaten wie auch umfangreicher quantitativer und qualitativer eigener Erhebungen – wurden die Perspektiven der in der Arbeitnehmerüberlassung beteiligten Akteure (Leiharbeitskräfte, Verleihbetriebe, Entleihbetriebe, weitere Institutionen) umfassend erhoben und auf Basis dieser multiperspektivischen Datengrundlage zahlreiche Forschungsfragen untersucht.

Die Ergebnisse zeigen insgesamt, dass die Ziele der Gesetzesreform nur teilweise erreicht werden konnten. Zum Teil liegt dies auch daran, dass die einzelnen Ziele in unterschiedliche Richtungen gehen. Die Absichten und Zielsetzungen, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung des AÜG verfolgt hat, werden zwar von vielen Akteuren als grundsätzlich sinnvoll eingeschätzt, die einzelnen Regelungen und deren Durchführung werden jedoch insgesamt als komplex und nur eingeschränkt wirkungsvoll bewertet. Insbesondere in den beiden Kernbereichen der Reform, den Neuregelungen zur Überlassungshöchstdauer und zum Equal Pay, wird von vielen Seiten Nachbesserungsbedarf gesehen. Die relativ geringe Reichweite der Effekte und die oft nur kleine oder nicht nachweisbare Effektstärke, die sich in vielen Ergebnissen der Evaluation zeigen, sind nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass insgesamt nur eine begrenzte Anzahl von Personen und Betrieben von den Neuregelungen betroffen ist, weil die „Neuregelungen“ teils bereits seit Langem umgesetzt werden, und dass die Eingriffstiefe im Vergleich zum vorherigen Zustand insgesamt gering ist. Aus diesen Gründen halten sich die Effekte der Reform – seien es erwünschte oder unerwünschte – insgesamt in überschaubarem Rahmen.

Bericht

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Dr. Andreas Koch ( 07071 9896 12 // E-Mail )

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2019 - 2022